Erwägungsgrund 11 32024D3135
Der Beschluss sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Betreiber ihre Erzeugnisse bei erheblichen Verzögerungen in anderen Häfen anlanden und damit etwaige Risiken für die Qualität der Fischereierzeugnisse vermieden werden können.