Erwägungsgrund 13 32024D3244
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Ausweitung des durch die Entscheidung 2008/971/EG eingerichteten Gleichstellungssystems für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut auf die Kategorie „geprüft“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.