Erwägungsgrund 7 32024D3244
Eine Prüfung der nationalen Vorschriften der genannten Drittländer in Bezug auf die Kategorie „geprüft“ hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial als den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Bedingungen gleichwertig anzusehen sind, sofern die Bedingungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind.