Erwägungsgrund 6 32024D3244
In Ermangelung eines Beschlusses auf Unionsebene in Bezug auf die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ wurden die Mitgliedstaaten mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 der Kommission vorübergehend bis zum 31. Dezember 2024 dazu ermächtigt, über die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ zu entscheiden, das in den in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Drittländern, zu denen auch die genannten Drittländer gehören, erzeugt wird. Diese Ermächtigung war erforderlich, um etwaige Risiken einer Unterbrechung der Einfuhren dieses forstlichen Vermehrungsguts in die Mitgliedstaaten auszuschließen.