Erwägungsgrund 3 32025D1315
Gemäß Nummer 17 des Basisrechtakts wird das Verwaltungsgremium des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsgremium“) unter anderem „12 Mitglieder aus Industrieländern“ umfassen. Gemäß Absatz 8 des Basisrechtakts wurden die Vertragsparteien des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris über ihre regionalen Gruppen und Kreise aufgefordert, dem UNFCCC-Sekretariat so bald wie möglich Ernennungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsgremium vorzulegen.