Erwägungsgrund 7 32025D1315
Der Sitz der Union im Verwaltungsgremium, der von einem Vertreter der Kommission gehalten wird, ändert dies nichts daran, ob oder in welchem Umfang ein Standpunkt der Union zu den im Verwaltungsgremium erörterten Angelegenheiten erforderlich ist oder nach welchem Verfahren dieser Standpunkt festzulegen ist, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu wahren ist. Der Vertreter der Union wird ausschließlich im Namen und im Auftrag der Union sprechen und abstimmen, während die Vertreter der Mitgliedstaaten wird im Einklang mit den geltenden Regeln im Namen und im Auftrag des Mitgliedstaats sprechen und abstimmen. Dieser Beschluss berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand anderer Beschlüsse des Verwaltungsgremiums sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstreckt sich im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe die Zuständigkeit der Union insbesondere darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben. Dieser Beschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Union eine Zuständigkeit in Angelegenheiten ausüben kann, die sich auf den Fonds erstrecken, wofür die Union ihre geteilten Zuständigkeiten noch nicht ausgeübt hat und die daher weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.