Erwägungsgrund 6 32025D1315
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium und der Aufteilung der Sitze zwischen den Vertretern der Union bzw. der Mitgliedstaaten zeitgleich mit dem von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Mai 2025 vereinbarten gemeinsamen Standpunkt festzulegen, da die Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium Rechtswirkung haben wird. Dieser Beschluss betrifft nur die erstmalige Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgremiums und berührt nicht die Standpunkte der Union und der Mitgliedstaaten zur Zuweisung von Sitzen in Gruppen, Ausschüssen oder Gremien multilateraler Fonds oder anderer Initiativen bzw. zur Wiederernennung der Vertreter der Union und der Mitgliedstaaten im Verwaltungsgremium und in anderen Gruppen, Ausschüssen oder Gremien, die im Einklang mit den geltenden Verfahren festgelegt werden. Die Zuweisung von Sitzen an die Vertreter von Industrieländern bei der Zusammensetzung des Verwaltungsgremiums stellt keinen Präzedenzfall für andere Beschlüsse dar, die bei der Wiederernennung der Mitglieder des Verwaltungsgremiums oder im Rahmen anderer internationalen Foren zu fassen sind.