Erwägungsgrund 4 32025D1430
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem verbindlichen Gesamtziel der Union für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 betroffen. Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte für die EFTA-Staaten mit Ausnahme von Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6 dieser Richtlinie gelten. Die EFTA-Staaten sollten stattdessen indikative nationale Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 festlegen und folglich Artikel 8 betreffend die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie und statistische Transfers nicht anwenden. Dies schließt die Möglichkeit künftiger Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und der Union über die Zusammenarbeit bei den Zielen für Energie aus erneuerbaren Quellen nach 2030 nicht aus.