Erwägungsgrund 6 32025D1430
In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind für Zypern und Malta Ausnahmen vorgesehen, indem für die Berechnung des Bruttoendenergieverbrauchs im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch im Luftverkehr ein niedrigerer Schwellenwert angesetzt wird. Island ist eine abgelegene Insel und die Entfernungen zu seinen Nachbarländern sind groß. Angesichts dieser besonderen geografischen Lage sollte für Island derselbe Schwellenwert gelten wie für Zypern und Malta.