Erwägungsgrund 9 32025D1430
Angesichts der regionalen Union Liechtensteins mit der Schweiz, in deren Rahmen Brennstoffe von schweizerischen Behörden reguliert und von schweizerischen Rechtsträgern geliefert werden, und da dies in Liechtenstein die einzige Quelle für die Versorgung mit Kraftstoffen darstellt, ist es angemessen, eine befristete Ausnahme von den Artikeln 25 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die Vorschriften über erneuerbare Energie im Verkehrssektor und Nachhaltigkeitsvorschriften für erneuerbare Kraftstoffe enthalten, vorzusehen. Liechtenstein folgt dem schweizerischen System zur Steigerung des Anteils von Biokraftstoffen auf der Grundlage eines Verfahrens für die Kompensation von CO2-Emissionen, das in Bezug auf die angestrebten Substitutions- und Einspareffekte mit den Zielvorgaben für Biokraftstoffe vergleichbar ist. CO2-Emissionen aus Kraftstoffen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen durch Maßnahmen im In- und Ausland kompensiert werden. Gemäß Artikel 37 der liechtensteinischen CO2-Verordnung (LR 814.065.1) und Artikel 9 und 10 des liechtensteinischen CO2-Gesetzes (LR 814.065) müssen ab 2024 23 % der CO2-Emissionen kompensiert werden. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 geltenden Fassung gelten. Diese Ausnahme ist streng befristet und sollte nur gelten, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt ist. Eine Einigung sollte als erzielt gelten, wenn die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.