Erwägungsgrund 4 32025D1531
Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Korea zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Republik Korea an den Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union wie im Abkommen definiert für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit der Republik Korea im Sinne des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen.