Beschluss (EU) 2025/1531 des Rates vom 18. Februar 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Korea andererseits über die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union
Die Republik Korea erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695.
Erwägungsgrund 8 32025D1531
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