Erwägungsgrund 6 32025D1563
Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr.
Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr.