Erwägungsgrund 8 32025D1563
Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) entbunden. Am 15. November 1995 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung bis zum 30. September 2005 und erneut am 29. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Mai 2015 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf Artikel I:1 GATT 1994 bis zum 31. Dezember 2019 und erweiterten sie um Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT 1994 in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den Einfuhren infrage kommender Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des US-Gesetzes „Caribbean Basin Economic Recovery Act“ (im Folgendem „CBERA“) benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren können. Am 17. Oktober 2019 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT 1994 bis zum 30. September 2025 in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den Einfuhren infrage kommender Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des CBERA benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren konnten.