Erwägungsgrund 7 32025D0170
Die von Georgien ergriffenen Maßnahmen verletzen die Grundprinzipien, auf denen das Visaerleichterungsabkommen beruht, und laufen den Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwider. Insbesondere verstoßen diese Maßnahmen gegen die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze und sind somit mit den Werten der Union nicht vereinbar und behindern den steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Union und Georgien.