Erwägungsgrund 10 32025D0172
In Anbetracht der von den ÜNB bereits erzielten Fortschritte und der zusätzlichen Informationen, die als Antwort auf Anhang II der Empfehlung Nr. 1/2023 vorgelegt wurden, sollte sich der Sonderausschuss an die Vertragsparteien wenden, um sicherzustellen, dass die ÜNB eine nächste Arbeitsphase einleiten. Diese Arbeiten sollten sich auf die zuvor hervorgehobenen grundlegenden konzeptionellen Fragen konzentrieren, um die Verpflichtungen des Sonderausschusses nach Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erfüllen.