Erwägungsgrund 13 32025D1972
Der Rat war ferner der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf den Verkehrssektor, im Hinblick auf proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen, und diejenigen für Metalle und damit verbundene Dienstleistungen, Software und damit verbundene Dienstleistungen sowie Waffen und damit verbundene Dienstleistungen nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten.