Erwägungsgrund 5 32025D1976
Die Republik Kamerun war nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen gemäß dem Freiwilligen Partnerschaftsabkommen zu erfüllen, nämlich in Bezug auf Fortschritte bei der Errichtung des FLEGT-Genehmigungssystems, das dazu dienen soll, mithilfe einer FLEGT-Genehmigung zu prüfen und nachzuweisen, dass in die Union ausgeführtes Holz und in die Union ausgeführte Holzprodukte legal erzeugt oder rechtmäßig erworben wurden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen es nicht ermöglichen wird, dass Holz und Holzerzeugnisse aus der Republik Kamerun von den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie, ab dem 30. Dezember 2025, des Artikels 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates profitieren.