Erwägungsgrund 7 32025D1976
Artikel 27 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens hätte die Nicht-Erneuerung des Abkommens ab dem 1. Dezember 2025 ermöglicht, wenn die Notifikation des Beschlusses zur Nicht-Erneuerung von einer Vertragspartei vor dem 1. Dezember 2024 erfolgt wäre. Aus Zeitgründen kann die Union nicht länger von der Möglichkeit nach Artikel 27 des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens der Notifikation einer Nicht-Erneuerung nach dem 30. November 2025 Gebrauch machen.