Erwägungsgrund 9 32025D1976
Nach Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge können internationale Übereinkommen jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien beendet werden. Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen könnte daher gemäß dieser Bestimmung durch eine Gemeinsame Erklärung zwischen der Union und der Republik Kamerun beendet werden, in der beide Vertragsparteien vereinbaren, das Freiwillige Partnerschaftsabkommen am 30. November 2025 zu beenden. In diesem Fall wäre das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ab dem 1. Dezember 2025 nicht mehr in Kraft.