Erwägungsgrund 45 32014L0053
Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der das CE-Kennzeichen an der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die Marktüberwachung erleichtert; sie sollte daher in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.