Erwägungsgrund 7 32021R1163
Zur Stärkung der Rolle des Bürgerbeauftragten und zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte es dem Bürgerbeauftragten unbeschadet seiner Hauptaufgabe, Beschwerden zu bearbeiten, gestattet werden, aus eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, wenn er Gründe findet, insbesondere für wiederholte, systemische oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit.