Erwägungsgrund 1 32025D2417
Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Artikel 463 Absatz 2 jenes Abkommens sein. Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 31 jenes Abkommens muss ein Güterkraftverkehrsunternehmer der Anforderung der Zuverlässigkeit gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 jenes Abkommens genügen.