ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen
Damit beide Vertragsparteien Zeit haben, ihre für die Umsetzung des Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr notwendige Informations- und Technologieinfrastruktur zu entwickeln, sollte ein Anwendungsdatum dieses Beschlusses festgelegt werden. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2026 gelten —
Erwägungsgrund 6 32025D2417
Erwägungsgrund 6 32025D2417Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen