ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.Er gilt ab dem 1. Januar 2026 .
Art. 8 32025D2417
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