Erwägungsgrund 3 32025D2417
Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richten die Vertragsparteien einzelstaatliche elektronische Register der zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen ein, führen individuelle Überprüfungen von Unternehmen durch und tauschen Informationen über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei aus. Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern zu erfassenden Daten sowie die Modalitäten für den Informationsaustausch sind durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr festzulegen.