Art. 7 32025D2417
Aussetzung der Vernetzung des Vereinigten Königreichs mit dem ERRU
Die Union kann den Zugang des Vereinigten Königreichs zum ERRU aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich die in den Artikeln 4 bis 6 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.