Erwägungsgrund 3 32025D2418
Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei austauschen. Die Modalitäten jenes Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. …/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Hierfür werden die von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) verwendet. Das Vereinigte Königreich hat als Mitgliedstaat der Union zu den Entwicklungskosten des ERRU beigetragen.