ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom … über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr
Nach Artikel 714 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon ebenfalls von einem jährlichen finanziellen Beitrag abhängig.
Erwägungsgrund 4 32025D2418
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