Erwägungsgrund 5 32025D2418
Da die technischen Modalitäten des Informationsaustauschs für jedes Informationssystem spezifisch sind und daher in gesonderten Beschlüssen des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt sind, ist es angesichts der betreffenden begrenzten Beiträge und der für die Abwicklung von Zahlungen erforderlichen Verwaltungsverfahren angezeigt, einen einmalig pro Jahr zu entrichtenden finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs für seine Teilnahme an den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festzulegen.