Erwägungsgrund 16 32025D0391
Es ist ferner angezeigt, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus ist es angezeigt, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben.