Erwägungsgrund 18 32025D0391
Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung in Belarus von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten unter bestimmten Bedingungen einzuführen, wenn dies für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien erforderlich sind, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus direkt fördern.