Erwägungsgrund 6 32025D0391
Ferner ist es notwendig, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, zu verschärfen.