Art. 28 32025D0492
Berichte über den Versand/die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 12 bis 19 und von Artikel 21 teilt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, der Kommission unter Verwendung des in Anhang VIII festgelegten Formulars Folgendes mit:
a)
spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorangegangenen Kalenderjahr versandten Mengen
b)
spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in Drittländer.