Art. 30 32025D0492
Als Ersatz dienende Protokolle für Beförderer und zeitweilige Besitzer
Protokolle, die die Personen oder Unternehmen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften führen, die für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, können als Protokolle im Sinne des Artikels 29 gelten, sofern darin alle nach jenem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.