Art. 29 32025D0492
Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Kernmaterial nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. In dieser Empfangsbestätigung werden die Namen der das Material aushändigenden und der das Kernmaterial empfangenden Personen, die beförderten Mengen sowie Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials angegeben.Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Beschreibung des weiterzugebenden Kernmaterials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Diese Kennzeichnung muss sich zu den Protokollen der Betreiber, die das Kernmaterial versenden und empfangen, zurückverfolgen lassen.Die Vertragsparteien bewahren diese Protokolle mindestens fünf Jahre lang auf.