Erwägungsgrund 4 32025D0779
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.