Erwägungsgrund 6 32025D0779
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von den Verordnungen (EU) 2021/821 und (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates.