Erwägungsgrund 8 32025D0868
Die Republik Korea teilte den Vertragsparteien mit, dass sie nach dem Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid für den Gebrauch in Feuerlöschschäumen in Korea noch Lagerbestände dieser Schäume besitzt und dass sie möglicherweise mehr Zeit benötigt, um diese Lagerbestände umweltverträglich zu bewirtschaften. Diese Lagerbestände können während dieses Zeitraums in petrochemischen Anlagen, Flughäfen oder anderen Standorten verwendet werden, wenn ein großer Brand auftritt und verfügbare Alternativen nicht wirksam genug sind. Um der Republik Korea mehr Zeit für die Einführung von Alternativen zu gewähren und da das Ersuchen der Republik Korea um Verlängerung der Fristen dieser spezifischen Ausnahmeregelungen, die nur für die Republik Korea als ersuchende Vertragspartei gelten wird, mit dem in den Beschlüssen SC 4/3 und SC 7/1 angenommenen Überprüfungsprozess im Einklang steht, sollte die Union dieses Ersuchen unterstützen.