Beschluss (EU) 2026/1099 des Rates vom 27. April 2026 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union
Das Übereinkommen und die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union sollten genehmigt werden —
Erwägungsgrund 10 32026D1099
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