Erwägungsgrund 7 32026D1099
Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Im Übereinkommen ist ebenfalls vorgesehen, dass diese Erklärung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben wird. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Union diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.