Erwägungsgrund 6 32026D1099
Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Wie in der beigefügten Erklärung zur Zuständigkeit der Union dargelegt, hat die Union derzeit die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, die Angelegenheiten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen; und die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Vorrechte der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.