Erwägungsgrund 6 32026D1774
In Anbetracht der kontinuierlichen Zollfreiheit, die infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem AGOA-Programm benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara seit mehr als zehn Jahren gewährt wird, und der kurzen Frist, die mit dem Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung (G/C/W/893) verbunden ist, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis ist es daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms bis zum 31. Dezember 2026 und zu etwaigen späteren ähnlichen Anträgen der Vereinigten Staaten, die nicht über den 30. September 2030 hinausgehen sollten, festzulegen.