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Die vorgesehenen Rechtsakte des Ausschusses der Vertragsstaaten werden, sofern sie angenommen werden, Rechtswirkung für die Union haben, da darin festgelegt wird, ob Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union als Beobachter am Ausschuss der Vertragsstaaten und dessen Unterausschuss beteiligt sein können. Zudem werden die vorgesehenen Rechtsakte, sofern sie angenommen werden, Rechtswirkung haben, da darin festgelegt wird, wie künftige Beschlüsse des Ausschusses der Vertragsstaaten und seines Unterausschusses gefasst werden. Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsstaaten und seines Unterausschusses zur Anwendung und Auslegung der IGV (2005), insbesondere der gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1129 genehmigten geänderten Bestimmungen, können sich maßgeblich auf den Inhalt der Unionsvorschriften auswirken, insbesondere auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der der Rahmen und die Mechanismen für die Koordinierung und Stärkung der Prävention, Bereitschaft und Reaktion auf Unionsebene in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs vorgesehen sind.