Beschluss (EU) 2026/1966 des Rates vom 27. August 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu vertretenden Standpunkt
Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit sich die IGV (2005) nicht auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern.
Erwägungsgrund 8 32026D1966
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