Erwägungsgrund 2 32023D1680
Die EBA-Leitlinien 2019 richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und an alle Finanzinstitute, die ihren zuständigen Behörden gemäß des nationalen Umsetzungsrahmens der Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Finanzierungspläne melden.