Erwägungsgrund 8 32021D0698
Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die Mitgliedstaaten oder die Weltraumsysteme und -dienste darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) durch die Agentur oder die einschlägige Struktur, die gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 zur Überwachung der Sicherheit eines errichteten Systems oder eines erbrachten Diensts für eine Komponente des Programms benannt wurde (im Folgenden „benannte Sicherheitsüberwachungsstruktur“), durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission übermittelt werden. Außerdem können auch Drittstaaten solche Informationen bereitstellen.