Art. 10 32014D0113
Beobachter/innen und externe Sachverständige
(1)
Die Kommissionsdienststellen ersuchen die EWR-/EFTA-Länder, Vorschläge für Wissenschaftler/innen einzureichen, die als Beobachter/innen an den Sitzungen teilnehmen.
(2)
Bei Bedarf können die Kommissionsdienststellen externe wissenschaftliche Sachverständige mit spezifischer Fachkompetenz in einem Themenbereich der Tagesordnung einladen, auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten des Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen.