Erwägungsgrund 10 32026D0066
Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren und für die Bündelung der im selben Jahr festgelegten Kriterien in einem einzigen Kommissionsbeschluss bleibt und die Marktkontinuität zwischen den derzeitigen und den überarbeiteten Fassungen der Kriterien für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse und Schuhe bis zum 31. Dezember 2028, für Möbel und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis bis zum 31. Dezember 2029 und für Bettmatratzen bis 31. Dezember 2030 verlängert werden.