Erwägungsgrund 8 32026D0066
Nach den oben genannten Erwägungen werden die Kriterien für die Produktgruppen Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis weiterhin als aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass dies voraussichtlich auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird. Daher sollte die Überarbeitung der Kriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppen aufgeschoben werden, um der Entwicklung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können und die Angleichung und Kohärenz mit anderen Produktpolitiken der EU sicherzustellen. Für Textilerzeugnisse muss die laufende Überarbeitung abgeschlossen werden, nachdem ein entsprechender delegierter Rechtsakt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen wurde, um die Kohärenz zwischen den in einem solchen delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen und den Kriterien für das EU-Umweltzeichen zu gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass das EU-Umweltzeichen künftig als Nachweis für die Einhaltung der in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Ökodesign-Anforderungen verwendet werden kann, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen abgedeckt sind. Bis dahin sollten die Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse gültig bleiben.